• Du brauchst den PartyPass!

    Der PartyPass ist eine gute Möglichkeit für minderjährige (unter 18) Festbesucher, bei Festen eingelassen zu werden. Anstatt des Personalausweises wird der PartyPass abgegeben.
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Und so geht's

 

Herunterladen

Im Download-Bereich das passende Bundesland, den Landkreis, die Stadt oder die Gemeinde auswählen und anschließend den PartyPass herunterladen.

Ausfüllen

Lade ein Foto in das passende Feld und fülle die Angaben zu deiner Person aus. Da der PartyPass mit deinem Ausweis verglichen wird, sollten die Angaben natürlich stimmen.

Drucken

Den PartyPass ausdrucken und die nächste Party ansteuern. (Für längere Haltbarkeit empfehlen wir den PartyPass zu laminieren.)

 

Häufig gestellte Fragen

  • Was ist der PartyPass? +

    Der PartyPass ist ein "Ersatzausweis", der von Veranstaltern zur Umsetzung des Jugenschutzgesetzes einbehalten werden darf. Der Partypass schließt eine Lücke, die das neue Personalausweisgesetz geschaffen hat: Die neuen Personalausweise dürfen nicht mehr einbehalten werden, sie müssen bei den jeweiligen Inhabern Mehr
  • Wofür ein PartyPass? +

    Der PartyPass dient zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes: Er darf vom Ordnungspersonal an der Eingangskontrolle einbehalten und am Ende der Veranstaltung wieder ausgegeben werden. Der PartyPass kann kostenfrei downgeloadet und im pdf-Formular ausgefüllt werden. Dann nur noch ausschneiden und falten - fertig! Mehr
  • Wo krieg' ich den PartyPass? +

    Den PartyPass gibt es NUR hier auf dieser Homepage! Er ist eine geschützte Marke, darf also nur zum vorgesehenen Zweck verwendet werden. Eine pdf-Datei steht zum Download bereit, die am eigenen Rechner ausgefüllt und ausgedruckt werden kann/muss. Dazu ist ein Mehr
  • Bilder einfügen +

    Manchmal gibt es das Problem, dass sich Bilder nicht einfügen lassen. Manchmal hängt es mit dem pdf-Reader zusammen. Roland schreibt uns eine kleine Anleitung für den Foxit-Reader: "Beim geöffneten Partypass innerhalb des Foxit-Readers -> Edit (Bearbeiten)-> Add Image (Einfügen)" Beim Adobe-Reader Mehr
  • PartyPass und "Erziehungsbeauftragte Person" +

    Welche Auswirkung hat der PartyPass auf die "Erziehungsbeauftragte Person", also eine Begleitperson? Darf man auch mit PartyPass und einer Begleitperson länger auf dem Fest bleiben? Grundsätzlich haben PartyPass und "Erziehungsbeauftragte Person" nichts miteinander zu tun. Es steht im Ermessen des Mehr
  • Welchen PartyPass lade ich runter? +

    Immer wieder taucht die Frage auf, ob ich als Festbesucher, der ein Fest in einem anderen, als meinem Heimat-Landkreis besuchen will, einen PartyPass des dortigen Landkreises benötige. Antwort: NEIN. Jugendliche laden sich nur einen PartyPass und zwar den des Heimat-Landkreises Mehr
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Zusammenfassung
Lizenzvereinbarung:

Nutzungsbedingungen (AGB) für den PartyPass

Nur wer den folgenden Nutzungsbedingungen zustimmt darf sich einen PartyPass erstellen!

  • Der PartyPass stellt kein amtliches Personaldokument dar.
  • Die Angaben sind freiwillig, eine Speicherung von Daten erfolgt nicht.
  • Nur ein vollständig ausgefüllter PartyPass mit einem persönlichen Bild wird anerkannt.
  • Mit einem Originalausweis (z.B. Personalausweis) UND dem PartyPass kann sich der Inhaber bei Veranstaltungen, die für Jugendliche unter 18 Jahren zugänglich sind, gegenüber dem Veranstalter ausweisen.
  • Der PartyPass wird beim Veranstalter hinterlegt und beim Verlassen der Veranstaltung, spätestens aber nach den vom Jugendschutzgesetz vorgegebenen Uhrzeiten, wieder abgeholt! Grundsätzlich sind dies für:
    • 16 und 17-Jährige spätestens um 24.00 Uhr
    • 14 und 15-Jährige spätestens um 22.00 Uhr (allerdings nur bei speziellen Veranstaltungen für Jugendliche von anerkannten Trägern der Jugendhilfe oder mit Ausnahmegenehmigung des Jugendamtes)
  • Der Veranstalter ist zum Zwecke der Nachverfolgung berechtigt, nach 24. 00 Uhr die Namen der Personen im Veranstaltungsraum bekannt zu geben, die den PartyPass noch nicht abgeholt haben.
  • Ein mit falschen Daten ausgefüllter PartyPass wird vom Sicherheitspersonal an Ort und Stelle, für alle sichtbar einbehalten und entwertet/vernichtet.
  • Der Veranstalter entscheidet selbst, ob er den Zutritt zu seiner Veranstaltung ab 14, 16 oder 18 Jahren zulässt. Der PartyPass ist kein "Berechtigungsausweis".
  • Für die Verwahrung des PartyPasses kann vom Veranstalter ein Pfand erhoben werden. Dies soll 10 € pro Person nicht übersteigen. Das Pfand wird bei Abholung des PartyPasses bei der Veranstaltung bis 0:30 Uhr an den Inhaber des PartyPasses vollständig zurückgezahlt. Nach 0:30 Uhr wird das verbliebene Pfand mit den nicht abgeholten PartyPässen an die zuständige Gemeinde übergeben. Nur diese darf das Pfand als Bearbeitungsgebühr einbehalten. Es besteht kein Anspruch des PartyPass-Inhabers auf Rückzahlung.
  • Ein nicht rechtzeitig abgeholter PartyPass wird an das Bürgermeisteramt/Rathaus bzw. ans Landratsamt weitergeleitet! Es folgt eine Kontaktaufnahme mit den Eltern mit dem Hinweis, dass der Verdacht des Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz vorliegt. Bei der Rückgabe können Gebühren anfallen und/oder ein Gespräch anberaumt werden.

Einwilligungserklärung

Durch das Akzeptieren dieser AGBs willige ich zu folgenden Punkten ein:

  • Der Veranstalter darf im Falle eines Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz meine auf dem PartyPass aufgeführten personenbezogenen Daten zum Zwecke der Nachverfolgung bei der Veranstaltung und im Nachgang an die Gemeinde oder das Landratsamt weiterleiten, welche die Veranstaltung gestattet hat, bzw. auf deren Gebiet die Veranstaltung stattfindet. Die Gemeinde bzw. das Landratsamt (Jugendamt) wird meine Daten für den Zweck der Kontaktaufnahme mit meinen Eltern verwenden und anschließend löschen.
  • Der Veranstalter darf, wenn ich den PartyPass bis 24:00 Uhr nicht abgeholt habe, meinen Namen im Veranstaltungsraum öffentlich durchsagen.
  • Der Veranstalter darf das evtl. erhobene Pfand einbehalten und an die zuständige Gemeinde übergeben, wenn ich den PartyPass nicht rechtzeitig (bis spätestens 0:30 Uhr) abgeholt habe. Ich habe keinen Anspruch auf Erstattung.
  • Die Gemeinde oder eine andere Behörde darf meine Eltern auf den Verstoß gegen die Anwesenheitszeiten des Jugendschutzgesetzes aufmerksam machen. Die Behörde kann eine Bearbeitungsgebühr erheben oder die Eltern zu einem Gespräch vorladen.
Ich habe die AGBs gelesen und stimme ihnen zu. Auch meine Eltern stimmen zu, dass ich den PartyPass nutzen darf.

PartyPässe im Umlauf

Das Download Archiv enthält aktuell 31 PartyPässe in 6 Bundesländern. Bis heute wurden diese 837.174 mal heruntergeladen.

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